Satzung des KUKI Musikkultur
für Augsburg e.V. |
Präambel
Die
Gründung des Vereins erfolgte in der konstituierenden Mitgliederversammlung
vom 31.10.1984. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts
Augsburg erfolgte erstmals am 08.07.1985 unter dem Namen „Kuki Kultur
im Kitzenmarkt e.V.“
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§
1 Name und Sitz des Vereins (I) Der Verein trägt nun den
Namen „KUKI – Musik und Kultur in Augsburg e.V.“ (II)
Er hat seinen Sitz in Augsburg. (III) Mit der Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Augsburg unter VR 1324 erhielt der Name des Vereins unter
seiner bisherigen Bezeichnung den Zusatz „e.V.“. Der Verein
soll nun unter seinem neuen Namen in das Vereinsregister eing etrag en werden. |
§
2 Zweck des Vereins Der Verein sieht die Verwirklichung seiner
Ziele insbesondere: 1) in der Förderung des kulturellen Lebens in Augsburg
durch: a) die Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die von
Künstlern, insbesondere Musikern zur Ausübung ihrer künstlerischen
Tätigkeit und zu Übungszwecken genutzt werden; b) die Bildung
und Förderung der Kommunikation zwischen den Künstlern unter Verbesserung
ihrer gegenseitigen Kontakte; in der Leistung von Hilfestellung und Beistand
bei der Beratung und Erteilung von Auskünften bei allen, die Künstler
betreffenden Probleme; 3) in der Schaffung besserer Darstellungsmöglichkeiten
seiner Vereinsinteressen und Probleme und damit auch der kulturellen Szene
in Augsburg gegebenenfalls unter Wahrung seiner Vereinsinteressen gegenüber
jedermann, je in seiner Eigenschaft als juristischer Rechtsträger. |
§
3 Gemeinnützigkeit (I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben
in §2 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. (II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (III) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und auch keine Anteile am Überschuss. (IV) Der Verein darf
keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen
oder Vergütungen begünstigen. (V) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
§
4 Mitgliedschaft (I) Vereinsmitglieder haben keine nach außen
hin wirkende Rechtsstellung und haften deshalb nicht für Verbindlichkeiten
des Vereins. (II) In den Verein können vorwiegend kunstschaffende natürliche
und juristische Personen und auch sonstige Personengemeinschaften aufgenommen
werden. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag durch
Aufnahme seitens des Vereinsvorstandes, der den Antrag auch ohne Begründung
ablehnen kann. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des ges.
Vertreters. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung,
oder Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher
zu hören. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied einer ihm nach den Bestimmungen
dieser Satzung obliegenden Pflicht trotz nachweislicher Abmahnung zuwiderhandelt;
ferner wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, indem
es sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins in Widerspruch setzt. (III)
Mit dem Verein abgeschlossene Mietverträge enden automatisch mit dem
Ausscheiden des Vereinsmitglieds. Umgekehrt endet die Mitgliedschaft zum
Zeitpunkt der Beendigung eines mit dem Verein abgeschlossenen Mietvertrages.
(IV) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
können wählen und gewählt werden. Sie können Vereinseigentum
zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle,
den Mitgliedern zustehenden Rechte. (V) Den nicht volljährigen Mitgliedern
stehen die im Absatz II genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl-
und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16.
Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. (VI)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied und frühere
Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden (ohne Organstellung) ernannt werden.
Die Ehrung erfolgt jeweils mit Einverständnis des Geehrten. (VII) Fördernde
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen
werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich
der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.
Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung
der Satzung des Vereins. Fördernde Mitglieder sind keine Vereinsmitglieder
und genießen auch nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Förderern
kann jedoch eine so genannte "Patenschaft" zugunsten des Vereins
angeboten werden. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, jedoch
kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet bei Austritt am
Ende des Jahres, bei Ausschluss durch den Vorstand sofort. |
§
5 Mitgliedsbeitrag Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die
Vereinsmitglieder an den Verein bei Aufnahme in die Mitgliedschaft eine
Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag in Geld zu leisten,
die der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festsetzen
kann. Die Aufnahmegebühr ist sofort fällig bei Aufnahme. Der Jahresbeitrag
ist jeweils am 1.Januar für das kommende Vereinsjahr fällig. Bei
Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag des laufenden Jahres zu bezahlen. |
§
6 Organe Organe des Vereins sind: 1.) der Vorstand (§ 7 )
und 2.) die Mitgliederversammlung (§ 10) |
§
7 Vorstand (I) Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 3. Vorsitzenden (II) Der erste, zweite und
dritte Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§26 BGB) und
Einzelvertretungsbefugnis; im Innenverhältnis dürfen jedoch der
2. und 3. Vorsitzende von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen,
wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. (III)
Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt
(§10). (IV) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest
der Amtszeit ein Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung
zu wählen. (V) Mitglieder des Vorstandes können vor Beendigung
ihrer Amtszeit in der Mitglieder-versammlung gem. Geschäftsordnung
lt. §12 abgewählt werden. Erforderlich ist hierzu ein Misstrauensantrag
von mindestens 10 Mitgliedern. Der Misstrauensantrag muss in der Einladung
zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Die
Mitgliedschaft im Vorstand ist nicht übertragbar. Die Wiederwahl ist
zulässig. (Wahlmodus s. §12) |
§
8 Aufgaben des Vorstandes (I) Der Vorstand hat nach Maßgabe
des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit der Mitgliederversammlung
nach besten Kräften auf die Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung
der Ziele des Vereins hinzuwirken und ist für die satzungsmäßige
Führung des Vereins und seinen Einrichtungen verantwortlich. Er ist
deshalb zur Rechnungslegung verpflichtet (§13). (II) Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet insbesondere über
alle vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann einen Geschäftsführer
bestellen, dem er Vollmacht erteilen kann, ebenso einen Schatzmeister, Schriftführer
oder Rechnungsprüfer oder auch gegen Entgelt tätige Mitarbeiter,
deren Rechtsstellung regeln und die sozialen Grundsatzentscheidungen treffen.
(III) Im Interesse einer sachgemäßen Geschäftsführung
werden die laufenden Geschäfte der Verwaltung (einfache, dringliche
und unaufschiebbare Geschäfte) vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung
durch den 2. oder 3. Vorsitzenden) erledigt. Für diese Tätigkeit
steht ihm ein evtl. bestellter Geschäftsführer oder Schatzmeister
zur Verfügung, der im Innenverhältnis Rechtsgeschäfte nur
bis zu einem gewissen Vermögenswert tätigen darf, dessen Höhe
vom Vorstand in einem bestimmten Geldbetrag festgesetzt wird. Wenn der Verein
eine Geschäftsstelle betreibt, ist der Geschäftsführer zugleich
Büroleiter und hat die Weisungsbefugnis über die für den
Verein tätigen Mitarbeiter. |
§
9 Geschäftsordnung -Willensbildung des Vorstandes- (I) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden in offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der 1. Vor-sitzernde bereitet die Sitzungen vor, lädt
zu den Sitzungen jeweils zwei Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung
ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz (Versammlungs-leiter),
bei seiner Verhinderung der 2. od. 3. Vorsitzende Die Einladung erfolgt
entweder schriftlich oder mündlich (telefonisch) oder durch e-mail.
(II) Ein Vorstandsmitglied darf sich nur aus triftigem Grunde der Stimme
enthalten. Eine Stimmenthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme und
ist nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Ist
der Vorstand beschlussunfähig, obwohl alle Mitglieder ordnungs-gemäß
geladen wurden, ist er durch den 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle
durch den 2. od. 3. Vorsitzenden) ein zweites Mal mit derselben Tagesordnung
(gegebenenfalls im Anschluss an die abgehaltene und formell beendete erste
Versammlung) einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. oder 3. Vorstand beschlussfähig.
Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Die zweite Einladung
kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung erfolgen. (III) Eine
Beschlussfassung des Vorstands ist auch im Umlaufverfahren möglich;
derartige Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. (IV) Der
Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 Mitglieder verlangen.
(V) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die
gefassten Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse
ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und, wenn es von einem bestellten oder gewählten Schriftführer
gefertigt ist, auch von diesem zu unterschreiben. |
§
10 Mitgliederversammlung (I) Die Mitglieder üben ihre Rechte
in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitglieder-versammlung aus, soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Vorstandes
haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. (II) Die
Mitgliederversammlung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten
Kräften an der Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele
des Vereins mit. Ihre Zuständigkeit umfasst die: a) Wahl der Mitglieder
des Vorstandes (§7); b) Anhörung bei Festsetzung der Aufnahmegebühr
und der Mitgliedsbeiträge (§5); c) Anerkennung der Jahresrechnung
und des Jahresberichts; d) Entgegennahme des Prüfungsberichts eines
evtl. bestellten Rechnungsprüfers; e) Entlastung des Vorstandes und
des evtl. bestellten Geschäftsführers/Schatzmeisters; f) Beschlussfassung
über Anträge, die mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden müssen; g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins. |
§
11 Einberufung der Mitgliederversammlung (I) Die Mitgliederversammlung
ist jährlich einzuberufen, in der Regel in der ersten Jahres-hälfte.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert. Darüber entscheidet der Vorstand
nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss vorab. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb einer Frist von mindestens zwei
Wochen einzuberufen, wenn 9% der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand
gegenüber schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. (II) Der
1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie mindestens
drei Wochen vorher schriftlich ein und hat hierzu alle Mitglieder unter
Mitteilung bzw. Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannt gegebene
Anschrift des Mitglieds. Der 1. Vorsitzende führt bei der Mitgliederversammlung
den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Diese können
die Versammlungsleitung einer anwesenden dritten Person übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens 10 Mitglieder erschienen
und stimmberechtigt sind. |
§
12 Geschäftsordnung (I) Die Mitgliederversammlung wird durch
Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder, soweit
nicht das Gesetz oder die Vereinssatzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene
Stimme und wird nicht mitgezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt jedoch geheim, sofern dies mehr als 20% der anwesenden Mitglieder
verlangen. (II) Die Regelungen in §9 Abs.II S.4,5,6,7 und Abs.V finden
sinngemäße Anwendung. |
§
13 Rechnungslegung (I) Das Haushalts- und Rechnungsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind für
jedes Rechnungsjahr zu veranschlagen und in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(II) Über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres
ist Rechnung zu legen und der Stand des Vereinsvermögens spätestens
in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres auszuweisen. |
§
14 Satzungsänderungen (I) Eine Änderung der Satzung
bedarf nach Anhörung des Vorstandes eines Mehrheits-beschlusses von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Eine Stimmenthaltung
gilt als nicht abgegebene Stimme und ist nicht mitzuzählen. (II) Eine
gem. Abs. I vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung,
Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen
wesentlichen Satzungsbestimmungen ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen |
§
15 Auflösung des Vereins (I) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. (II) Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit
der in §14 festgelegten Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung
nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
Die zweite Einladung kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung
erfolgen. (III) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der kulturellen
Szene zu verwenden hat. (IV) Falls bei Auflösung des Vereins nicht
besondere Liquidatoren durch die Mitglieder-versammlung bestellt werden,
sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereins-vermögen
festzustellen und zu übertragen. |
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