Satzung des KUKI Musikkultur für Augsburg e.V.
Präambel
Die Gründung des Vereins erfolgte in der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 31.10.1984. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg erfolgte erstmals am 08.07.1985 unter dem Namen „Kuki Kultur im Kitzenmarkt e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins (I) Der Verein trägt nun den Namen „KUKI – Musik und Kultur in Augsburg e.V.“ (II) Er hat seinen Sitz in Augsburg. (III) Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter VR 1324 erhielt der Name des Vereins unter seiner bisherigen Bezeichnung den Zusatz „e.V.“. Der Verein soll nun unter seinem neuen Namen in das Vereinsregister eing etrag en werden.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein sieht die Verwirklichung seiner Ziele insbesondere: 1) in der Förderung des kulturellen Lebens in Augsburg durch: a) die Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die von Künstlern, insbesondere Musikern zur Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit und zu Übungszwecken genutzt werden; b) die Bildung und Förderung der Kommunikation zwischen den Künstlern unter Verbesserung ihrer gegenseitigen Kontakte; in der Leistung von Hilfestellung und Beistand bei der Beratung und Erteilung von Auskünften bei allen, die Künstler betreffenden Probleme; 3) in der Schaffung besserer Darstellungsmöglichkeiten seiner Vereinsinteressen und Probleme und damit auch der kulturellen Szene in Augsburg gegebenenfalls unter Wahrung seiner Vereinsinteressen gegenüber jedermann, je in seiner Eigenschaft als juristischer Rechtsträger.
§ 3 Gemeinnützigkeit (I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben in §2 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine Anteile am Überschuss. (IV) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (V) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft (I) Vereinsmitglieder haben keine nach außen hin wirkende Rechtsstellung und haften deshalb nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. (II) In den Verein können vorwiegend kunstschaffende natürliche und juristische Personen und auch sonstige Personengemeinschaften aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme seitens des Vereinsvorstandes, der den Antrag auch ohne Begründung ablehnen kann. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des ges. Vertreters. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, oder Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied einer ihm nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflicht trotz nachweislicher Abmahnung zuwiderhandelt; ferner wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, indem es sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins in Widerspruch setzt. (III) Mit dem Verein abgeschlossene Mietverträge enden automatisch mit dem Ausscheiden des Vereinsmitglieds. Umgekehrt endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beendigung eines mit dem Verein abgeschlossenen Mietvertrages. (IV) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können Vereinseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle, den Mitgliedern zustehenden Rechte. (V) Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz II genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. (VI) Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied und frühere Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden (ohne Organstellung) ernannt werden. Die Ehrung erfolgt jeweils mit Einverständnis des Geehrten. (VII) Fördernde Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins. Fördernde Mitglieder sind keine Vereinsmitglieder und genießen auch nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Förderern kann jedoch eine so genannte "Patenschaft" zugunsten des Vereins angeboten werden. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet bei Austritt am Ende des Jahres, bei Ausschluss durch den Vorstand sofort.
§ 5 Mitgliedsbeitrag Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Vereinsmitglieder an den Verein bei Aufnahme in die Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag in Geld zu leisten, die der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festsetzen kann. Die Aufnahmegebühr ist sofort fällig bei Aufnahme. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1.Januar für das kommende Vereinsjahr fällig. Bei Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag des laufenden Jahres zu bezahlen.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind: 1.) der Vorstand (§ 7 ) und 2.) die Mitgliederversammlung (§ 10)
§ 7 Vorstand (I) Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 3. Vorsitzenden (II) Der erste, zweite und dritte Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§26 BGB) und Einzelvertretungsbefugnis; im Innenverhältnis dürfen jedoch der 2. und 3. Vorsitzende von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. (III) Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt (§10). (IV) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. (V) Mitglieder des Vorstandes können vor Beendigung ihrer Amtszeit in der Mitglieder-versammlung gem. Geschäftsordnung lt. §12 abgewählt werden. Erforderlich ist hierzu ein Misstrauensantrag von mindestens 10 Mitgliedern. Der Misstrauensantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist nicht übertragbar. Die Wiederwahl ist zulässig. (Wahlmodus s. §12)
§ 8 Aufgaben des Vorstandes (I) Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung gemeinsam mit der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf die Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken und ist für die satzungsmäßige Führung des Vereins und seinen Einrichtungen verantwortlich. Er ist deshalb zur Rechnungslegung verpflichtet (§13). (II) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet insbesondere über alle vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann einen Geschäftsführer bestellen, dem er Vollmacht erteilen kann, ebenso einen Schatzmeister, Schriftführer oder Rechnungsprüfer oder auch gegen Entgelt tätige Mitarbeiter, deren Rechtsstellung regeln und die sozialen Grundsatzentscheidungen treffen. (III) Im Interesse einer sachgemäßen Geschäftsführung werden die laufenden Geschäfte der Verwaltung (einfache, dringliche und unaufschiebbare Geschäfte) vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden) erledigt. Für diese Tätigkeit steht ihm ein evtl. bestellter Geschäftsführer oder Schatzmeister zur Verfügung, der im Innenverhältnis Rechtsgeschäfte nur bis zu einem gewissen Vermögenswert tätigen darf, dessen Höhe vom Vorstand in einem bestimmten Geldbetrag festgesetzt wird. Wenn der Verein eine Geschäftsstelle betreibt, ist der Geschäftsführer zugleich Büroleiter und hat die Weisungsbefugnis über die für den Verein tätigen Mitarbeiter.
§ 9 Geschäftsordnung -Willensbildung des Vorstandes- (I) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der 1. Vor-sitzernde bereitet die Sitzungen vor, lädt zu den Sitzungen jeweils zwei Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz (Versammlungs-leiter), bei seiner Verhinderung der 2. od. 3. Vorsitzende Die Einladung erfolgt entweder schriftlich oder mündlich (telefonisch) oder durch e-mail. (II) Ein Vorstandsmitglied darf sich nur aus triftigem Grunde der Stimme enthalten. Eine Stimmenthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme und ist nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Ist der Vorstand beschlussunfähig, obwohl alle Mitglieder ordnungs-gemäß geladen wurden, ist er durch den 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch den 2. od. 3. Vorsitzenden) ein zweites Mal mit derselben Tagesordnung (gegebenenfalls im Anschluss an die abgehaltene und formell beendete erste Versammlung) einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. oder 3. Vorstand beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Die zweite Einladung kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung erfolgen. (III) Eine Beschlussfassung des Vorstands ist auch im Umlaufverfahren möglich; derartige Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. (IV) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 Mitglieder verlangen. (V) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und, wenn es von einem bestellten oder gewählten Schriftführer gefertigt ist, auch von diesem zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung (I) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitglieder-versammlung aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. (II) Die Mitgliederversammlung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins mit. Ihre Zuständigkeit umfasst die: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§7); b) Anhörung bei Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (§5); c) Anerkennung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; d) Entgegennahme des Prüfungsberichts eines evtl. bestellten Rechnungsprüfers; e) Entlastung des Vorstandes und des evtl. bestellten Geschäftsführers/Schatzmeisters; f) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen; g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung (I) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, in der Regel in der ersten Jahres-hälfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Darüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss vorab. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn 9% der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. (II) Der 1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie mindestens drei Wochen vorher schriftlich ein und hat hierzu alle Mitglieder unter Mitteilung bzw. Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds. Der 1. Vorsitzende führt bei der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Diese können die Versammlungsleitung einer anwesenden dritten Person übertragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens 10 Mitglieder erschienen und stimmberechtigt sind.
§ 12 Geschäftsordnung (I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Vereinssatzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme und wird nicht mitgezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jedoch geheim, sofern dies mehr als 20% der anwesenden Mitglieder verlangen. (II) Die Regelungen in §9 Abs.II S.4,5,6,7 und Abs.V finden sinngemäße Anwendung.
§ 13 Rechnungslegung (I) Das Haushalts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind für jedes Rechnungsjahr zu veranschlagen und in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (II) Über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres ist Rechnung zu legen und der Stand des Vereinsvermögens spätestens in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres auszuweisen.
§ 14 Satzungsänderungen (I) Eine Änderung der Satzung bedarf nach Anhörung des Vorstandes eines Mehrheits-beschlusses von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme und ist nicht mitzuzählen. (II) Eine gem. Abs. I vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmungen ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen
§ 15 Auflösung des Vereins (I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (II) Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit der in §14 festgelegten Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Die zweite Einladung kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung erfolgen. (III) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der kulturellen Szene zu verwenden hat. (IV) Falls bei Auflösung des Vereins nicht besondere Liquidatoren durch die Mitglieder-versammlung bestellt werden, sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereins-vermögen festzustellen und zu übertragen.